Festlegung der maximalen Höhe von Werbepylonen auf dem Bonner Stadtgebiet

Antrag für den Planungsausschuss am 20.03.2019, den Hauptausschuss am 21.03.2019, den Rat am 28.03.2019 und die Bezirksvertretung Bonn am 30.04.2019 (DS 1910704)

Von | 28. Februar 2019

Inhalt des Antrages:

Zum Schutz des Stadtbildes wird die maximal zulässige Höhe von Werbepylonen auf dem gesamten Bonner Stadtgebiet auf 6 m beschränkt.

Begründung:

Die Stadt Bonn hat zwar 2015 eine Gestaltungs- und Werbesatzung beschlossen, diese gilt jedoch nur für die Bonner Innenstadt.

Die räumliche Nähe von Gewerbe-, Misch- und Wohngebieten auf dem Bonner Stadtgebiet macht es aber erforderlich, dass die Bonner Bevölkerung und insbesondere die Anwohner vor den optischen Beeinträchtigungen der beleuchteten Werbeträger geschützt werden und die Qualität des Stadtbildes auch außerhalb des Innenstadtbereiches erhalten bleibt.

Das Foto (Alfter-Oedekoven) soll die städtebauliche Verunstaltung durch einen Werbepylon veranschaulichen.

Als Beispiel für eine entsprechende Verordnung sei auf die Stadt Aachen hingewiesen, die zur „Erhaltung und Wiederherstellung der Stadtbildqualität von Aachen“ 1)2007 eine Satzung über Werbeanlagen im Bereich der Hauptausfallsstraßen und in Gewerbegebieten erlassen hat; die Satzung regelt u.a. in §12 die maximale Größe und Höhe von Fahnenmasten (12m) und Pylonen (6m).

1)Satzung über Werbeanlagen im Bereich der Hauptausfallstraßen und
in Gewerbegebieten im Stadtgebiet Aachen gem. §86 Abs. 1 BauO NRW vom 17. Sept. 2007.