Folgekosten sollen vertraglich vereinbart werden

Änderungsantrag für die BV Bonn am 16.06.2020, den Umweltauschuss am 18.08.2020 und den Planungsausschuss am 26.08.2020 (DS 200747-1 AA)

Von | 24. Mai 2020

Die Fraktion Allianz für Bonn möchte den Zielbeschluss über die Entwicklung der Liegenschaften im Eckbereich Baunscheidtstr. / Ollenhauerstr. (DS 200747) geändert haben:

1. Vor Beschlussfassung über den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7920-15 für das Grundstück Ollenhauerstr. 4 wird geklärt, wer die Kosten für die Entschädigung durch Wertminderung, die Platzfreiräumung und Platzgestaltung auf dem Grundstück Ollenhauerstr. 2* übernehmen wird.
*(diese Fläche wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7920-15 einbezogen)

2. Die Stadt Bonn regelt in einem städtebaulichen Vertrag eine Folgekostenvereinbarung für zukünftige Bauvorhaben im Bundesviertel. In dieser Folgekostenvereinbarung werden die Kosten für die Schaffung von Platzflächen, die durch städtebauliche Planungen im Bundesviertel entstehen sollen, von den Grundstückseigentümern anteilig übernommen. Die anteiligen Folgekosten werden unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Werterhöhung ihres Grundstückes bestimmt. (§ 6 II BauGB-MaßnG Abs. 3) Diese Regelung gilt bereits für den aktuellen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7920-15.

Abbildung Plazza